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Auszug aus dem ETH-Gesetz (pdf, 199kb) vom 4. Oktober 1991 (Stand am 9. Dezember 2003)
Art. 2 Zweck
1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:
a. Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;
Art. 8 Lehre
1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:
c. Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;
Auszug aus dem Leitbild
Die ETH Zürich trägt der Tatsache Rechnung, dass Lernen immer mehr zu einem lebenslangen Prozess wird. Entsprechend hält sie die Erstausbildung weiterhin kurz und ergänzt sie durch ein berufsbegleitendes Weiterbildungsangebot. Damit trägt sie zu einem raschen Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschule und Praxis bei.
Excerpt from the Mission Statement
The ETH Zurich takes into account the fact that learning is being seen more and more as a life-long process. Correspondingly, the basic curriculum is kept relatively short and is later supplemented by postgraduate and further education courses. This is to promote a more rapid transfer of knowledge and technology between the university and the world outside.
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